Allgemeine Geschäftsbedingungen der DIGIPARK GmbH

AGB – DIGIPARK GmbH

DIGIPARK GmbH · Klopstockstraße 51 · 70193 Stuttgart

für die Erbringung von SaaS- und damit verbundenen Dienstleistungen im Rahmen des
DIGIPARK Open Parking System (DOPS) gegenüber Unternehmern

Stand: 17.06.2026 Version 1.2 Gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)
Hinweis: Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist nicht vorgesehen.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote der DIGIPARK GmbH (nachfolgend „DIGIPARK") gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde" oder „Parkraumanbieter"/„PRA") über die Bereitstellung des DIGIPARK Open Parking System (DOPS) als Software-as-a-Service (SaaS) sowie über damit verbundene Dienst- und Werkleistungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) wendet DIGIPARK diese AGB nicht an; ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist nicht vorgesehen.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DIGIPARK hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn DIGIPARK in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (insbesondere in Rahmenverträgen, Leistungsscheinen und deren Anlagen) haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von DIGIPARK maßgebend.

1.5 Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, ohne dass DIGIPARK in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsstruktur

2.1 Die Darstellungen von Leistungen durch DIGIPARK stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Angebote von DIGIPARK sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2 Der Kunde kann gegenüber DIGIPARK ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags abgeben (z. B. durch Bestellung, Unterzeichnung eines Angebots oder anderweitige Beauftragung in Text- oder Schriftform). Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch DIGIPARK zustande (maßgeblich ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden).

2.3 Ein gesonderter Rahmenvertrag wird in der Regel nicht abgeschlossen. Unberührt bleibt, dass DIGIPARK und der Kunde im Einzelfall abweichende vertragliche Dokumente (z. B. Rahmenvertrag, Einzelvertrag) vereinbaren können.

2.4 Zusätzlich zum Vertragsangebot und der schriftlichen Auftragsbestätigung können die Parteien einen oder mehrere Leistungsscheine schließen, in denen insbesondere der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, Laufzeit/Mindestlaufzeit sowie Service Levels (z. B. SLA) und sonstige leistungsbezogene Anlagen geregelt werden.

2.5 Bei Widersprüchen zwischen Auftragsbestätigung und Leistungsschein(en) gilt: Die speziellere Regelung geht der allgemeineren vor, die jüngere der älteren. Eine Abänderung dieser AGB durch einen Leistungsschein ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Inbezugnahme der abzuändernden Bestimmung wirksam.

§ 3 Leistungsumfang

3.1 DIGIPARK stellt dem Kunden das DOPS als cloudbasierte Software-as-a-Service über das Internet zur Nutzung bereit. Das DOPS ermöglicht das digitale Management von Parkraum, einschließlich der Abwicklung von Kurzzeitparkvorgängen, der Verwaltung und Abrechnung von Dauerparkverträgen sowie der Anbindung von Mehrwertdiensten, soweit gesondert vereinbart.

3.2 Der jeweils konkret geschuldete Leistungsumfang, die Funktionalitäten, die anzubindenden Schnittstellen und etwaige weitergehende Leistungen (z. B. Individualentwicklungen, Betriebsunterstützung) ergeben sich aus dem Vertrag bzw. dem jeweiligen Leistungsschein. Die technischen Anforderungen an die vom Kunden beizustellende Infrastruktur werden ebenfalls im Leistungsschein festgelegt.

3.3 Leistungsempfänger ist ausschließlich der Kunde. Endkunden oder sonstige Dritte sind weder Leistungsempfänger noch Vertragspartner. DIGIPARK bietet selbst keinen Parkraum an, sondern stellt lediglich das DOPS bereit; an der Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Endkunden ist DIGIPARK weder als Partei noch als Vertreter beteiligt, sondern handelt als Bote des Kunden.

3.4 DIGIPARK ist frei in der Wahl, Änderung und Aufrechterhaltung der eingesetzten IT-Systeme, Schnittstellen und Datenformate, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Führt eine solche Änderung zu einer mehr als unerheblichen Einschränkung vereinbarter Funktionalitäten oder zu mehr als unwesentlichen Mehrkosten des Kunden, ist das Änderungsverfahren (§ 11) durchzuführen.

3.5 Verfügbarkeit. Das DOPS steht grundsätzlich an sieben Tagen die Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung. Die durchschnittliche Verfügbarkeit während der Betriebszeit beträgt 99,5 % im Monatsmittel, gemessen am vereinbarten Leistungsübergabepunkt. Weitergehende Service Levels sowie etwaige Vertragsstrafen-/Malusregelungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in einem Leistungsschein oder einer Anlage (SLA).

3.6 Wartung. DIGIPARK ist berechtigt, geplante Wartungsfenster durchzuführen. Diese werden, soweit nicht in einem Wartungsplan enthalten, nach Möglichkeit 48 Stunden im Voraus in Textform angekündigt. Wartungsfenster gelten als geplante Wartungszeit.

3.7 Nicht als Ausfallzeit gelten Einschränkungen aufgrund höherer Gewalt (§ 12), durch den Kunden oder seine Unterauftragnehmer verursachter Ursachen, des Ausfalls vom Kunden beigestellter Systeme sowie des Ausfalls externer Dienste und Kommunikationsinfrastruktur außerhalb des Verantwortungsbereichs von DIGIPARK.

3.8 DIGIPARK erbringt die Leistungen vom Gebiet der EU und/oder des EWR aus. Eine Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.

3.9 Abgrenzung Gesamtsystemverfügbarkeit / Einzelfunktionen des Endkundenportals. Die in § 3.5 vereinbarte Systemverfügbarkeit bezieht sich auf das DOPS als Gesamtsystem und ist nicht gleichzusetzen mit der jederzeitigen Verfügbarkeit einzelner Funktionen des Endkundenportals (z.B. Kennzeichenregistrierung, Profiländerungen). Treten Einschränkungen einzelner Portalfunktionen auf, steht dem Kunden als primäres Rechtsmittel die unverzügliche Mängelanzeige nach § 9.2 zu; eine Haftung von DIGIPARK für mittelbare Folgeschäden (z.B. Abschleppkosten, Bußgelder) setzt voraus, dass DIGIPARK die betreffende Funktionseinschränkung kannte oder kennen musste und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht beseitigt hat. Der Betreiber ist verpflichtet, seinen Endkunden für den Fall von Portalstörungen geeignete alternative Meldewege (z.B. Hotline, E-Mail-Support) bereitzustellen und diese in seiner Endkundenkommunikation bekanntzumachen.

§ 4 Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

4.1 Der Kunde erbringt alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen und ihm zumutbaren Mitwirkungs- und Beistellleistungen unentgeltlich. Einzelheiten regelt der jeweilige Leistungsschein.

4.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für den Betrieb erforderlichen Daten, Informationen, Zugangsmedien und technischen Infrastrukturen bereitzustellen und stets aktuell zu halten, Nichtverfügbarkeiten unverzüglich im DOPS zu hinterlegen sowie Parkraumnutzungen fristgerecht zu übermitteln.

4.3 Der Kunde ist gegenüber seinen Endkunden allein für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich, insbesondere der DSGVO, des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts, der Impressums- und Informationspflichten sowie der Vorschriften über Verbraucher- und Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB). Er stellt sämtliche erforderlichen Rechtstexte (AGB, Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung) gegenüber seinen Endkunden bereit und pflegt diese sowie seine Stamm- und Preisdaten eigenverantwortlich im DOPS.

4.4 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, verschieben sich vereinbarte Termine in angemessenem Umfang; ein hierdurch verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des Kunden. Eine Leistungsstörung tritt insoweit nicht ein.

4.5 Hinweis- und Supportpflicht gegenüber Endkunden. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Endkunden geeignete und leicht zugängliche Informationen und Meldewege bereitzustellen, über die technische Probleme mit dem Endkundenportal (insbesondere bei der Registrierung von Kennzeichen oder der Verwaltung von Berechtigungen) unverzüglich gemeldet werden können (z.B. Hotline, E-Mail-Adresse). Der Kunde hat sicherzustellen, dass Endkunden im Falle einer Störung des Endkundenportals nicht schutzlos bleiben und über einen Alternativweg Unterstützung erhalten können. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach und entsteht einem Endkunden dadurch ein Schaden, kann DIGIPARK hierfür nicht in Regress genommen werden, soweit der Schaden durch ordnungsgemäße Endkundenkommunikation des Betreibers hätte verhindert oder gemindert werden können.

§ 5 Nutzungsrechte

5.1 DIGIPARK bleibt Inhaberin sämtlicher Urheber-, Verwertungs- und gewerblichen Schutzrechte an der SaaS-Lösung. DIGIPARK räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags bzw. des jeweiligen Leistungsscheins das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, das DOPS bestimmungsgemäß über das Internet zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich den cloudbasierten Zugang; Installations-, Kopier- oder Vertriebsrechte werden nicht eingeräumt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.

5.2 An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Konfigurationen, kundenspezifischen Anpassungen, Dokumentationen) räumt DIGIPARK dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht zur vertragsgemäßen Nutzung im Rahmen der SaaS-Lösung ein. Eine weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DIGIPARK.

5.3 Vorbestehende Werke des Kunden werden nur nach dessen Zustimmung integriert. Etwaige darüber hinausgehende Nutzungsrechte regeln die Parteien im jeweiligen Leistungsschein.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen im Vertrag bzw. dem jeweiligen Leistungsschein. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, rechnet DIGIPARK nutzungsabhängige Vergütungen oder Provisionen monatlich bis spätestens zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats ab. Rechnungen entsprechen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG.

6.3 Soweit DIGIPARK Parkentgelte für den Kunden vereinnahmt, erfolgt deren Abrechnung kalendermonatlich im Gutschriftverfahren bis zum 15. des Folgemonats. Einwendungen gegen eine Gutschrift sind binnen zwölf Wochen nach Zugang in Textform zu erheben; nach Ablauf gilt die Gutschrift als genehmigt (Ausschlussfrist). DIGIPARK ist berechtigt, fällige Vergütungsansprüche mit Parkentgeltansprüchen des Kunden zu verrechnen.

6.4 Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von dreißig (30) Bankarbeitstagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung bzw. Gutschrift ohne Abzug fällig.

6.5 Verzug. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; DIGIPARK ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

6.6 Sperrrecht. Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug oder verstößt er erheblich gegen wesentliche vertragliche Pflichten, ist DIGIPARK nach vorheriger Ankündigung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, den Zugang zum DOPS bis zur Beseitigung des Verzugs bzw. der Pflichtverletzung zu sperren. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt während der von ihm zu vertretenden Sperre unberührt.

6.7 Preisanpassung. DIGIPARK ist berechtigt, die laufende Vergütung erstmals 24 Monate nach Vertragsbeginn und sodann höchstens einmal jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex anzupassen. Die Anpassung ist mindestens drei Monate vorab in Textform anzukündigen. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % p. a. steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu.

6.8 Gegen Forderungen von DIGIPARK kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

7.1 Die Laufzeit des Vertrags und/oder des jeweiligen Leistungsscheins beginnt mit dem Vertragsschluss gemäß § 2.2 (Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden) und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag bzw. der jeweilige Leistungsschein kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, soweit im Vertrag oder im jeweiligen Leistungsschein keine Mindestlaufzeit vereinbart ist.

7.2 Mit Beendigung des Vertrags enden zugleich alle auf seiner Grundlage geschlossenen Leistungsscheine, soweit diese keine eigenständige Laufzeit vorsehen. Soweit für einen Leistungsschein eine Mindestlaufzeit vereinbart ist, läuft dieser bis zum frühestmöglichen ordentlichen Kündigungstermin fort; der Vertrag gilt insoweit als fortbestehend.

7.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Bei Werkleistungen gilt ergänzend § 648a BGB.

7.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

7.5 Übergangsunterstützung. Auf Verlangen des Kunden erbringt DIGIPARK gegen Vergütung die erforderlichen Unterstützungsleistungen, um eine geordnete Überleitung der Leistungen auf den Kunden oder einen Dritten zu ermöglichen. Einzelheiten vereinbaren die Parteien in einem gesonderten Leistungsschein.

7.6 Datenrückgabe und -löschung. DIGIPARK stellt dem Kunden auf dessen Verlangen die im DOPS für ihn verarbeiteten Daten zum Vertragsende in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung (Datenexport). Nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist, spätestens drei Monate nach Vertragsende, löscht DIGIPARK die Daten des Kunden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Regelungen der Anlage AVV/TOM bleiben unberührt.

§ 8 Abnahme (bei Werkleistungen)

8.1 Der Abnahme bedürfen ausschließlich vom Kunden individuell beauftragte Werkleistungen (insbesondere Individualentwicklungen) sowie Leistungen, die die Parteien im Leistungsschein ausdrücklich der Abnahme unterwerfen.

8.2 Nach Anzeige der Abnahmebereitschaft prüft der Kunde die Leistung innerhalb des vereinbarten Testfensters und erklärt bei Mängelfreiheit die Abnahme in Textform. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Zeigt der Kunde innerhalb der Frist keine wesentlichen Mängel an, gilt die Leistung als abgenommen; Gleiches gilt bei produktiver Nutzung nach Fertigstellungsanzeige.

§ 9 Gewährleistung (Haftung für Sach- und Rechtsmängel)

9.1 DIGIPARK erbringt die Leistungen fachgerecht und unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen. Eine Garantie für ununterbrochene Verfügbarkeit besteht nur, soweit ausdrücklich ein SLA vereinbart wurde.

9.2 Bei Sachmängeln analysiert DIGIPARK den Mangel nach Meldung, beseitigt ihn innerhalb einer der Schwere angemessenen Frist und stellt erforderlichenfalls zunächst eine Umgehungslösung bereit. Soweit möglich und vom Kunden gewünscht, erfolgt eine Nachholung der betroffenen Leistung.

9.3 Soweit gesetzlich zulässig, wird die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Leistungseinschränkungen, die auf Infrastruktur oder Vorleistungen Dritter (z. B. Netzbetreiber, Cloud-Anbieter) beruhen.

9.4 Rechtsmängel. Wird eine Partei wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch von der anderen Partei bereitgestellte Leistungen oder Inhalte in Anspruch genommen, stellt die verantwortliche Partei die betroffene Partei im Rahmen von § 10 frei. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab.

9.5 Wird die Nutzung der Leistungen gerichtlich oder behördlich untersagt, verschafft DIGIPARK dem Kunden nach eigener Wahl ein Weiternutzungsrecht oder ersetzt den Vertragsgegenstand durch eine gleichwertige, rechtsverletzungsfreie Lösung. Ist beides nicht möglich, besteht ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 10 Haftung

10.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem § 10 nichts Abweichendes geregelt ist.

10.2 Unbeschränkte Haftung. Unbeschränkt haften die Parteien (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (c) nach dem Produkthaftungsgesetz; (d) im Umfang einer übernommenen Garantie oder zugesicherten Beschaffenheit; (e) für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, soweit zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

10.3 Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Bei Verletzung nicht wesentlicher Pflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer der Parteien. DIGIPARK ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, und haftet für diese wie für eigenes Handeln.

10.6 Die Pflicht der geschädigten Partei zur Schadensminderung (§ 254 BGB) bleibt unberührt; insbesondere obliegt dem Kunden eine angemessene Datensicherung, soweit diese nicht ausdrücklich DIGIPARK obliegt.

§ 11 Änderungsverfahren

11.1 Änderungen des Vertrags, einer Leistung oder die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen erfolgen im Änderungsverfahren. Jede Partei kann es durch einen Änderungsantrag in Schrift- oder Textform einleiten.

11.2 Alle Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien; Textform genügt nicht. Für den Prüfaufwand kann die prüfende Partei eine Vergütung verlangen, soweit dieser nicht nur unwesentlich (mehr als 4 Arbeitsstunden) ist.

§ 12 Höhere Gewalt

12.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Krieg, Terror, Streiks, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsinfrastruktur sowie Cyberangriffe trotz Einhaltung des vereinbarten Sicherheitsniveaus.

12.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Für die Dauer der höheren Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten suspendiert. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Leistungsschein aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 13 Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen.

13.2 Eine Offenlegung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung, ausgenommen bei gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung sowie gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern. Die Verpflichtungen gelten für drei (3) Jahre nach Vertragsende fort; strengere gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.

§ 14 Datenschutz

14.1 Die Parteien beachten die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO, das BDSG sowie das TDDDG.

14.2 Soweit DIGIPARK personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (Anlage AVV/TOM) ab. Der Kunde ist insoweit Verantwortlicher, DIGIPARK ist Auftragsverarbeiter.

14.3 DIGIPARK gewährleistet die IT-Sicherheit nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stand der Technik und ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.

14.4 Mandantentrennung / Zugriffsschutz. DIGIPARK stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Daten des Kunden innerhalb des DOPS logisch getrennt verarbeitet werden und dass kein anderer Kunde/Betreiber Zugriff auf die Daten, Auswertungen oder Administrationsoberflächen des Kunden erhält. Zugriffsrechte werden nach dem Need-to-know-Prinzip und rollenbasiert vergeben. Zugriffe von Mitarbeitern und Subunternehmern von DIGIPARK erfolgen ausschließlich, soweit dies zur Leistungserbringung, Störungsbeseitigung, Wartung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, und werden nach Maßgabe der AVV/TOM organisatorisch abgesichert (insbesondere Vertraulichkeitsverpflichtung) sowie technisch protokolliert.

§ 15 Referenznennung

DIGIPARK ist berechtigt, den Kunden nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenzkunden zu benennen. Die Nennung erfolgt sachlich und wahrheitsgemäß und beschränkt sich auf Firmenname, Firmenlogo und eine freigegebene Projektbeschreibung. Der Kunde kann die Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft aus berechtigtem Anlass widerrufen.

§ 16 Abtretung, Vertragsübernahme

16.1 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DIGIPARK auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

16.2 DIGIPARK ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen einer Unternehmens- oder Betriebsübertragung mit allen Rechten und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern ihm die Fortsetzung mit dem Übernehmer nicht zumutbar ist.

§ 17 Änderungen dieser AGB

17.1 DIGIPARK ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, höchstrichterliche Rechtsprechung oder technische bzw. betriebliche Erfordernisse erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

17.2 Die Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Folge wird DIGIPARK in der Mitteilung gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; das beiderseitige Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und kollisionsrechtlicher Verweisungen.

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Stuttgart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

18.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben hiervon unberührt. Soweit Schriftform vereinbart ist, gilt § 126 BGB, soweit nicht ausdrücklich eine weniger strenge Form (z. B. Textform) zugelassen ist.

18.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.